Informationen zur Offenen Ganztagsschule
Wie melde ich mein Kind an, bzw. ab?
Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem vorgesehenen Formular. Jeweils ca. 8 Wochen vor Beginn des neuen Schulhalbjahres können Sie Ihr Kind an der Offenen Ganztagsschule anmelden oder veränderte Abholzeiten für das nächste Schulhalbjahr vereinbaren. Sie müssen Ihr Kind für jedes Schulhalbjahr erneut anmelden.
Die Frist von 8 Wochen ist notwendig, um das folgende Schulhalbjahr zu organisieren. Da die Anmeldezahlen immer variieren, benötigen wir die Zeit, um die Verträge des Personals immer wieder neu anzupassen und um ggf. neues Personal einzustellen.
Was ist mit einer verbindlichen Anmeldung gemeint?
Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule ist grundsätzlich freiwillig. Sollten Sie sich jedoch für die Anmeldung zur OGS entscheiden, so ist sie verbindlich. Sie verpflichtet Ihr Kind zur Teilnahme an den angemeldeten Tagen bis zum Ende des Schulhalbjahres.
Besteht an der OGS Anwesenheitspflicht?
Ja. Da es sich bei der OGS um eine schulische Veranstaltung handelt, besteht für die angemeldeten Tage eine Anwesenheitspflicht für den angemeldeten Zeitraum. Wenn Sie Ihr Kind zum Schulhalbjahr anmelden oder ummelden, dann überlegen Sie bitte schon vorausschauend, ob eine regelmäßige Teilnahme für den gesamten Zeitraum möglich ist.
Die gesetzliche Grundlage für Ganztagsschulen in Niedersachsen ist im Niedersächsischen Schulgesetz unter §23 zu finden. Der folgende offizielle Kommentar zu diesem Gesetz beschreibt, was unter Verbindlichkeit gemeint ist:
„Mit dem gesetzlichen Anspruch an eine pädagogische und organisatorische Einheit der Ganztagsschule sind Brüche, die durch eine Beliebigkeit der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler im Ermessen der Erziehungsberechtigten entstehen können, unvereinbar. Daher erstreckt sich die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht nach §58 Abs. 2 Satz 1 NSchG auch auf die außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule. Denn auch begrifflich sind die außerunterrichtlichen Angebote der Ganztagsschule nicht mehr unter „Betreuung“ zu fassen, sondern sind als Teil des Bildungsauftrages für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler verbindliche schulische Veranstaltungen.“
Dennoch gibt es Situationen, in denen eine Ausnahme möglich sein kann:
– Termine bei Fachärzten oder Therapeuten, die nicht anders gelegt werden können
– der eigene Geburtstag des Kindes
– veränderte Trainingszeiten in Sportvereinen
– wichtige persönliche Gründe
Sollte Ihr Kind aus den genannten Gründen zu den angemeldeten Angeboten nicht anwesend sein können, melden Sie die Abwesenheit im Ganztagsbetrieb bitte spätestens 2 Tage vorher bei den Klassenleitungen. Um einen möglichst störungsfreien Ablauf des Ganztagsbetriebs zu gewährleisten, endet die Beschulung an diesen Tagen für Ihr Kind bereits um 13.00 Uhr.
Was ist zu tun, wenn mein Kind die OGS einmal nicht besuchen kann?
Für die OGS gelten die gleichen Regeln wie für den Schulbetrieb am Vormittag. Wenn Sie Ihr Kind für den Vormittag krankgemeldet haben, wird diese Information weitergeleitet.
Was passiert bei nicht angemessenem Verhalten
Es gilt die Schulordnung wie am Vormittag. Nicht angemessenes Verhalten kann einen Ausschluss zur Folge haben. Rechtsgrundlage hierfür ist das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG).
Wie kommt mein Kind nach der OGS nach Hause?
Nach Beendigung der OGS kann Ihr Kind selbständig nach Hause gehen. Sollten Sie Ihr Kind abholen, warten Sie bitte am Tor, bis Ihr Kind kommt.
Sollte Ihr Kind während der OGS erkranken, so muss es abgeholt werden und darf wie am Vormittag auch, nicht alleine nach Hause gehen.