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Notbetreuung

Veröffentlicht am 14.06.2020

Notbetreuung 

Für die Dauer der als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Coronavirus angeordneten Schulschließungen ist für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis einschließlich 8 eine Notbetreuung in kleinen Gruppen zu gewährleisten.

 

Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. 

 

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Eltern in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

• Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,

•    Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,

•  Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

 

Ausgenommen von dieser Regelung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung). Diese Härtefälle sind zu belegen.

Die vorgenannten Berufsgruppen zählen in der aktuellen Situation zu den gesamtgesellschaftlich zwingend aufrechtzuerhaltenden Bereichen.

Es hat sich gezeigt, dass Personen insbesondere aus dem Gesundheitsbereich in stärkerem Maß in ihren beruflichen Tätigkeitsbereichen benötigt werden.

Aus diesem Grund können Kinder ab sofort in die Notbetreuung auch dann aufgenommen werden, wenn allein eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter zu einer der o.a. Berufsgruppen zu rechnen ist.